Loading...
Skip to Content
  • 30.09.2026
  • Fachthema
  • David-Michal Benner

Vermögen über Generationen sichern – die Vor- und Nacherbschaft als Gestaltungsintrument

Was bedeutet Vor- und Nacherbschaft?

Bei der Vor- und Nacherbschaft bestimmt der Erblasser zwei Personen, die zeitlich nacheinander Erben desselben Vermögens werden.

Beispiel: Eine Mutter setzt ihren Sohn zum Vorerben ein. Nach dessen Tod soll das von ihr stammende Vermögen an ihre Enkelin als Nacherbin fallen.

Mit dem Tod der Mutter (Erblasserin) wird der Sohn zunächst Vorerbe und erhält ihren Nachlass. Mit Eintritt des Nacherbfalls – häufig dem Tod des Vorerben – geht das dann noch vorhandene Nachlassvermögen auf die von der Mutter bestimmte Nacherbin, hier die Enkelin, über. Der Sohn kann daher nicht selbst bestimmen, wer dieses Vermögen nach seinem Tod erhält.

Auf diese Weise kann die Erblasserin die Vermögensnachfolge über mehrere Generationen hinweg gezielt steuern.

Schutz des Familienvermögens

Durch die Vor- und Nacherbschaft lässt sich vermeiden, dass Vermögenswerte später aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer eigenen testamentarischen Entscheidung des Vorerben in andere Familienzweige gelangen. Der Erblasser behält damit die weitere Vermögensnachfolge selbst in der Hand und überlässt diese nicht allein der Entscheidung des zunächst eingesetzten Erben.

Die Vor- und Nacherbschaft ermöglicht zugleich, Personen von einer späteren Beteiligung an bestimmten Vermögenswerten fernzuhalten, die nach den Vorstellungen des Erblassers gerade nicht an diesem Vermögen teilhaben sollen. Dies kann insbesondere bei komplexeren Familienverhältnissen oder im Hinblick auf spätere Pflichtteilsansprüche von Bedeutung sein.

Für wen kann die Gestaltung interessant sein?

Gerade bei größeren Familienvermögen oder im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann die Vor- und Nacherbschaft dazu dienen, die Vermögensnachfolge generationenübergreifend zu gestalten. Typische Anwendungsfälle finden sich auch bei Patchworkfamilien, wenn zunächst der Ehegatte versorgt werden, das Vermögen später aber an die eigenen Kinder fallen soll. Ebenso kann die Gestaltung nach einer Scheidung verhindern, dass Vermögen über gemeinsame Kinder später mittelbar an den früheren Ehegatten gelangt.

Mehr Kontrolle – aber auch weniger Freiheit

Diese langfristige Steuerung des Vermögens hat allerdings zur Folge, dass der Vorerbe nicht in jeder Hinsicht frei über das geerbte Vermögen verfügen kann.

Neben seinem eigenen Vermögen besteht bei ihm eine gesonderte Vermögensmasse, die der Vor- und Nacherbschaft unterliegt. Beide Vermögensbereiche müssen voneinander getrennt und nachvollziehbar verwaltet werden. Dies kann über die Jahre einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.

Für den Vorerben gelten zudem zahlreiche gesetzliche Beschränkungen, von denen ihn der Erblasser allerdings weitgehend befreien kann. Ein solcher befreiter Vorerbe kann das geerbte Vermögen verwalten, dessen Erträge – etwa Mieten oder Zinsen – für sich verwenden und grundsätzlich auch verbrauchen. Völlig frei ist jedoch auch der befreite Vorerbe nicht. Insbesondere darf er das gebundene Vermögen nicht verschenken und eben auch nicht selbst vererben. Diese Entscheidung hat der ursprüngliche Erblasser mit der Einsetzung des Nacherben bereits getroffen.

Hinzu kommen mögliche Kontrollrechte des Nacherben, der etwa die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen oder den Zustand des gebundenen Vermögens durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann.

Fazit

Die Vor- und Nacherbschaft ist ein wirkungsvolles Instrument, um Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu steuern und innerhalb der Familie zu halten. Ihr besonderer Vorteil liegt darin, dass der Erblasser die weitere Vermögensnachfolge weitgehend selbst vorgeben kann. Dem stehen jedoch Beschränkungen des Vorerben und ein erhöhter Verwaltungsaufwand gegenüber. Ob eine Vor- und Nacherbschaft im Einzelfall sinnvoll ist, hängt daher stets von den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den persönlichen Zielen des Erblassers ab.

Bei allen Fragen zu Ihrer Testamentsgestaltung beraten wir Sie gerne.

Ihre Ansprechpartnerin

Astrid Laffargue
Rechtsanwältin/Licenciée en droit (Paris/Assas)

+49 681/9338-200
alaffargue@mwb-ius.de
alaffargue@wubwp.de