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  • 14.04.2026
  • Aktuelle Rechtsprechung

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2025 – 4 K 1564/24

„Osterhase“ als steuerpflichtige Schenkung

Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger ist der Sohn eines im Jahr 2023 verstorbenen, sehr vermögenden Unternehmers. Innerhalb von zehn Jahren hatte der Vater dem Sohn bereits über 600.000 Euro geschenkt, womit dessen persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro bereits vollständig ausgeschöpft war. Zum Osterfest 2015 erhielt der Sohn zusätzlich 20.000 Euro. Das Finanzamt behandelte dies als steuerpflichtige Schenkung und setzte Schenkungsteuer in Höhe von 1.400 Euro fest. Der Kläger argumentierte, dass es sich bei der Zuwendung angesichts der Vermögensverhältnisse seines Vaters um eine übliche Aufmerksamkeit zu einem Feiertag handele und damit um ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro zu Ostern kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ (§ 13 Absatz 1 Nummer 14 ErbStG) ist und daher der Schenkungsteuer unterliegt. Bei der Beurteilung der „Üblichkeit“ sei ein objektiver Maßstab anzulegen: Entscheidend seien nicht die Vermögensver-hältnisse des Schenkers, sondern ausschließlich die allgemeine Verkehrsauffassung der breiten Bevölkerung. Damit verwarf das Gericht das Argument, dass für einen Millionär ein Betrag von 20.000 Euro nur eine geringfügige Aufmerksamkeit darstelle. Eine unterschiedliche Behandlung je nach Vermögen des Schenkers verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zur Bestimmung dessen, was noch als „üblich“ gilt, orientierte sich das Gericht an der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG. Das führt dazu, dass nur sehr geringe Beträge als steuerfrei angesehen werden – bei Kindern etwa 800 Euro. Wichtig: Wird diese Grenze überschritten, ist das Geschenk insgesamt steuerpflichtig – eine teilweise Steuerbefreiung gibt es nicht.
Bedeutung für die Praxis
Das Gericht hat die Grenzen der Steuerfreiheit von Gelegenheitsgeschenken deutlich enger gezogen. Die (mittlerweile rechtskräftige) Entscheidung ist insbesondere für vermögende Familien von Bedeutung. Die bisher teilweise gelebte Praxis, Gelegenheitsgeschenke ergänzend zu den regulären Freibeträgen zu nutzen, ist mit Risiken verbunden. Auch langjährige Traditionen – etwa größere Geldgeschenke zu wiederkehrenden Anlässen – sollten vor diesem Hintergrund kritisch überprüft werden. Besonders wichtig ist, dass solche Zuwendungen bei fehlender „Üblichkeit“ voll auf die schenkungsteuerlichen Freibeträge angerechnet werden. Sind diese bereits ausgeschöpft, kann dies unmittelbar zu einer Steuerbelastung führen. Von der Entscheidung nicht erfasst sind hingegen Geschenke zu einmaligen, persönlich geprägten Anlässen wie Hochzeiten, bestandenen Prüfungen oder der Geburt eines Kindes. In diesen Fällen können weiterhin auch großzügigere Zuwendungen als üblich angesehen werden.
Bei allen Fragen zu Vermögensübertragungen beraten wir Sie gerne.
Ihr Ansprechpartner
Dr. iur. Christoph Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
+49 681/9338-200
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