Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026 - 5 AZR 108/25
(Un-)Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Freistellungsklauseln
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer praxisrelevanten Entscheidung die Grenzen arbeitsvertraglicher Freistellungsklauseln deutlich verschärft. Eine formularmäßige Klausel, die dem Arbeitgeber erlaubt, Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung einseitig freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
- Sachverhalt (vereinfacht)
- Die Parteien streiten über die Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens nach erfolgter Freistellung während der laufenden Kündigungsfrist. Der Kläger war als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig und verfügte über einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Zugleich war vorgesehen, dass in einem solchen Fall die Dienstwagennutzung widerrufen werden könne. Nachdem der Kläger selbst ordentlich gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn für die verbleibende Kündigungsfrist einseitig frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Kläger kam dem nach, machte jedoch anschließend eine Entschädigung wegen des Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit geltend.
- Entscheidung des Gerichts
- Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass es sich bei der vom Arbeitgeber vorgelegten Vertragsklausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, die einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen. Die Freistellungsklausel sei nach § 307 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Arbeitnehmer ein grundrechtlich geschütztes Interesse an einer (Weiter-)Beschäftigung bis zur Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse haben. Eine pauschale Vertragsregelung, die dem Arbeitgeber unabhängig von den Umständen des Einzelfalles ein einseitiges Freistellungsrecht einräumt, werde diesem Interesse nicht gerecht. Eine solche Klausel schneide dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
- Bedeutung für die Praxis
- Viele Arbeitsverträge enthalten standardisierte Freistellungsklauseln, die Arbeitgebern nach Ausspruch einer Kündigung weitreichende Handlungsspielräume einräumen sollen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürften pauschale Regelungen dieser Art in vielen Fällen unwirksam sein. Arbeitgeber sollten bestehende Vertragsmuster daher überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Insbesondere Klauseln, die ohne nähere Voraussetzungen eine Freistellung ermöglichen, bergen künftig erhebliche rechtliche Risiken. Besondere Bedeutung hat dies vor allem dort, wo mit einer Freistellung weitere wirtschaftliche Folgen verbunden sind – etwa der Entzug eines privat nutzbaren Dienstwagens, eines Diensthandys oder anderer Zusatzleistungen.
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